BAULICHER BRANDSCHUTZ

Flächen für die Feuerwehr

Text: Hans-Jürgen Straub | Foto (Header): © Klaus Eppele – stock.adobe.com

Im Falle eines Brandes zählt jede Minute. So ist es nicht nur wichtig, möglichst schnell die Feuerwehr zu rufen, sondern auch die Befahrbarkeit der Flächen für Feuerwehrfahrzeuge garantieren zu können. Versperrte, zu schmale oder gewichtsunbeständige Einfahrten dürfen kein Hinderungsgrund für einen Feuerwehreinsatz sein. Dies kann/muss im Voraus geplant werden und ist die Aufgabe der Betriebe.

Auszug aus:

Der Brandschutzbeauftragte
Ausgabe August 2020
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Kommt es in einem Gebäude zu einem Brandereignis, dann stehen neben vielen anderen Dingen zwei große Aufgaben im Vordergrund: die Menschenrettung und die Brandbekämpfung. Im Idealfall wird die Feuerwehr in die Lage versetzt, beides gleichzeitig zu tun.

In einer solchen Situation muss sich zeigen, ob der betriebliche Brandschutz mit seinen drei Säulen

  • baulicher Brandschutz,
  • anlagentechnischer Brandschutz und
  • organisatorischer Bandschutz funktionsfähig aufgestellt wurde.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen im betrieblichen Brandschutz sind ausgesprochen vielfältig und anspruchsvoll. Grundsätzlich ist Brandschutz Aufgabe des Unternehmers bzw. der Person, welcher diesbezüglich Unternehmerpflichten verbindlich übertragen wurden. Es gilt: „Brandschutz ist Chefsache.“

Sinnvollerweise werden zur Unterstützung der Geschäftsleitung Brandschutzbeauftragte eingesetzt. Dies häufig auch, weil es entsprechende gesetzliche Vorgaben gibt. Allerdings empfiehlt beispielsweise die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“, die Benennung eines Brandschutzbeauftragten überall da, wo erhöhte Brandgefährdung nach Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung festgestellt wurde.

ASR A2.2
Hierzu ein Zitat aus der ASR A2.2 Punkt 7.4 Brandschutzbeauftragte: „Ermittelt der Arbeitgeber eine erhöhte Brandgefährdung, kann die Benennung eines Brandschutzbeauftragten zweckmäßig sein. Dieser berät und unterstützt den Arbeitgeber zu Themen des betrieblichen Brandschutzes“.

Aus Sicht des Autors sollte dieser Empfehlung der ASR A2.2 überall da wo möglich Folge geleistet werden. Brandschutz ist immer auch Unternehmensschutz, dies sollte nie außer Acht gelassen werden.

Arbeitschutzgesetz
Ein wesentlicher Teil des betrieblichen Brandschutzes ist darauf ausgerichtet, die Rettung von Menschen in Brandsituationen sicher zu stellen. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) schreibt hierzu im Paragraph 10 Abs. 1: „Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind“.

Dies sind sehr klare gesetzliche Vorgaben, welche durch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO) und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) sowie einschlägige Normen konkretisiert werden.

Aufgaben der Betriebe

Schnell ist die Feuerwehr alarmiert und wenn diese dann ankommt, benötigt sie v. a. eins: Ausreichend Fläche, um sich entwickeln und arbeiten zu können. Betriebliche Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass diese Arbeitsflächen für die Feuerwehr eingerichtet und in einem Zustand gehalten werden, welcher die Nutzung auch über Jahre hinweg ermöglicht. Flächen für die Feuerwehr werden nicht willkürlich eingerichtet. Vielmehr wird die Einrichtung dieser Flächen häufig bereits im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens von der zuständigen Behörde gefordert.

Eine konkretisierende und hilfreiche Norm ist hier die DIN 14090:2003-05 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“, welche im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens häufig herangezogen wird.

Der Weg auf ein Grundstück: Zufahrten und Zugänge

In irgendeiner Form müssen Grundstücke mit den öffentlichen Verkehrsflächen verbunden sein. Hierfür dienen Zugänge und/oder auch Zufahrten. Und dass diese grundsätzliche Anforderungen erfüllen müssen, versteht sich von selbst. So sollen Zugänge beispielsweise grundsätzlich geradlinig und ebenerdig sein und eine Breite von mindestens 1,25 m haben.

Befinden sich Türen in den Zugängen, so genügt es, wenn diese mindestens 1,0 m breit sind. Sind Zugänge überdacht, dann spricht man auch von Durchgängen. Durchgänge müssen mindestens 2,2 m hoch sein, wobei es wichtig ist, dass Türen in Durchgängen mindestens 2 m hoch sind. Und natürlich müssen Zugänge bzw. Durchfahrten auch gekennzeichnet sein. Hierfür wird ein Schild mit der Aufschrift „Feuerwehrzugang“ angebracht werden. Auch dieses Schild ist genormt. Man findet Vorgaben für die Ausgestaltung eines solchen Schilds in der DIN 4066:1997-07 „Hinweisschilder für die Feuerwehr“.

Stehen öffentliche Verkehrsflächen direkt in Verbindung mit einem Grundstück, erfolgt die erforderlich bauliche Verbindung i. d. R. über Zufahrten. Durch diese Zufahrten muss die Feuerwehr durchkommen können, um sog. Aufstell- und Bewegungsflächen auch beispielsweise in Hinterhöfen auf dem Grundstück zu erreichen. Denken Sie hierbei immer auch an den Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen, welche erforderlich sind, um Menschen aus großer Höhe zu retten.

Hierzu benötigt die Feuerwehr ausreichend Arbeitsfläche. Um dies gewährleisten zu können, müssen Feuerwehrzufahrten mindestens 3 m breit sein. Eine Mindestbreite von 3,5 m ist nur dann für die Feuerwehrzufahrt einzuhalten, wenn beide Seiten der Zufahrt durch Wände oder Pfeiler mit einer Länge von mehr als 12 m begrenzt werden. Anforderungen werden auch an die Feuerwiderstandsfähigkeit der angrenzenden Bauteile gestellt, welche mindestens feuerbeständig (F 90) sein müssen.

Häufig kommt es vor, dass Zufahrten nicht geradlinig geführt werden können, sondern eine Kurvenform aufweisen. In diesen Fällen ist jeweils der Einzelfall zu prüfen. Hier sind, in Abhängigkeit vom jeweiligen Außenradius der Kurve, aus einer Tabelle der DIN 14090:2003-05 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ die jeweiligen Anforderungen zu ermitteln und mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Grundsätzlich gilt, dass bei einer nicht geradlinigen Verkehrsführung zur Einfahrt aufs Gelände der Außenradius des Einbiegens in eine Zufahrt von mindestens 10,5 m gegeben sein muss. Denken Sie immer daran, dass die Feuerwehr über große Fahrzeuge verfügt, auf denen sich die feuerwehrtechnische Beladung befindet, welche auch zum Einsatz gebracht werden können müssen. Von daher müssen Feuerwehrzufahrten ständig freigehalten werden. Alles andere wäre auch widersinnig.

Weitere Anforderungen an Zugänge und Zufahrten
Sind spezielle Fahrspuren in Zufahrten vorhanden, so müssen diese so gestaltet sein, dass sie eine Breite von jeweils mindestens 1,1 m haben und durch einen Zwischenbereich von 0,8 m getrennt sind.

Häufig kommt es vor, dass Zufahrten Neigungen aufweisen. Ein solcher Neigungswinkel darf allerdings in Längsrichtung maximal 10 % betragen. Für den Fall, dass Neigungswechsel gegeben sind, so müssen diese ausgerundet werden. Hierbei wird laut DIN 14090 ein Radius von 15,0 m genannt.

Weiterhin müssen der Verlauf der Durchfahrt sowie die Bereiche davor und dahinter eine lichte Höhe von 3,5 m betragen. Nur so können die Fahrzeuge der Feuerwehr ungehindert durchfahren und ihren Rettungseinsatz durchführen.

Zu hohe Stufen und Schwellen können ebenfalls die Durchfahrt behindern. So ist es notwendig, falls örtlich erforderlich, diese grundsätzlich nicht höher als 0,08 m zu gestalten sowie nicht mehrere Stufen oder Schwellen in einem Abstand von weniger als 10,0 m einzurichten. Dies ist unzulässig, genauso wie es keine Stufen und Schwellen bei Neigungswechseln geben darf.

Verkehrssicherungspflichten machen es häufig erforderlich, dass private Gelände gegen den Zutritt von Unbefugten zu sichern sind. Aus diesem Grund gibt es Sperrvorrichtungen, welche verbaut werden können. Grundsätzlich sind solche Sperrvorrichtungen zum Schutz des privaten Eigentums zulässig. Aber: Sie müssen mit den Mitteln der Feuerwehr auch zu öffnen sein. Dies ist mit der örtlich zuständigen Feuerwehr abzustimmen.

Wichtig ist, dass Verkehrsteilnehmer eine Feuerwehrzufahrt auch erkennen können. Von daher sind auch die Zufahrten mit einem Hinweisschild nach DIN 4066:1997-07 „Hinweisschilder für die Feuerwehr“ zu kennzeichnen. Diese Erkennbarkeit wird unterstützt, indem Bordsteinkanten im Bereich der Feuerwehrzufahrten abgesenkt werden können. Verlaufen öffentliche Parkstreifen im Bereich einer Feuerwehrzufahrt, so sind diese natürlich zu unterbrechen. Hier sind auch Parkverbotsbereiche vorzusehen, welche ebenfalls für Verkehrsteilnehmer erkennbar gekennzeichnet werden müssen.

Damit man eine Feuerwehrzufahrt deutlich erkennen kann, muss diese Randbegrenzungen aufweisen, welche allerdings nicht mehr als 0,8 m hoch sein dürfen. Solche Randbegrenzungen können auch gärtnerisch, beispielsweise durch Bepflanzungen, gestaltet werden.

Nun kommen wir noch zu einem gewichtigen Thema: Feuerwehrfahrzeuge sind i. d. R. keine „Leichtgewichte“. Von daher werden an die Tragfähigkeit von Zufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen Anforderungen gestellt, welche zu erfüllen sind. So müssen Zufahrten baulich so ausgelegt sein, dass diese eine Gesamtmasse von 16 t bei 10 t Achslast tragen können. Auch die Tragfähigkeit von Decken, welche unter Umständen befahren werden müssen, muss mindestens 16 t betragen.

Beachten Sie aber bitte, dass jedes Bauvorhaben einer Einzelfallprüfung bedarf und das insbesondere bei ggf. erforderlichen höheren Lastannahmen die jeweils zuständige Behörde auch höhere Tragfähigkeiten fordern kann.

Grundsätzliches zu Aufstell- und Bewegungsflächen

Kommt die Feuerwehr zu einem Einsatz dann muss es sehr schnell möglich sein, die Aufstell- und Bewegungsflächen zu erreichen. Aufstellflächen sind in aller Regel befestigte Flächen, welche die Feuerwehr über die Zufahrten erreichen kann. Es muss darauf geachtet werden, dass diese Flächen auch nach oben hin nicht eingeschränkt sind, sprich: Sie dürfen nicht überbaut werden. Sie dienen unmittelbar auch dem Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen, um ggf. Menschen aus höheren Stockwerken retten zu können.

Damit die Feuerwehr agieren kann, muss sie sich bewegen können. Hierzu dienen sog. Bewegungsflächen. Sie sind dafür notwendig, dass die Feuerwehr sich räumlich entwickeln kann. Neben den bereits genannten Hubrettungsfahrzeugen muss die Feuerwehr auch in der Lage sein, ihre feuerwehrtechnische Beladung von den Fahrzeugen entnehmen und einsetzen zu können. Hierzu zählen u. a. tragbare Leitern, wasserführende Armaturen und Schläuche. Be- und Entlüftungsgeräte müssen eingesetzt und die Löschfahrzeuge müssen an die öffentliche Wasserversorgung (Hydranten) angeschlossen werden können. All dies ist zu gewährleisten.

Grundsätzlich gilt, dass die Aufstellflächen mindestens 55,0 m2, groß sein müssen. Alle Anleiterpunkte, welche die Feuerwehr mit Hubrettungsgeräten erreichen können muss, müssen von dieser Fläche erreichbar sein. Und zwar jederzeit, dies muss der Betreiber einer baulichen Anlage sicherstellen.

Die Aufstellfläche ist unter Einbezug der Gebäudehöhe einzurichten. Dies ist wichtig, damit eingesetzte Hubrettungsgeräte auch einen Aufstellwinkel einhalten können, der den optimalen Einsatz dieser Geräte ermöglicht. Grundsätzlich kann eine Aufstellfläche parallel oder rechtwinklig zur Gebäudeaußenwand möglich sein. Dies ist auf den Einzelfall hin abzuprüfen.

Für eine parallel zur Aufstellwand eingerichtete Aufstellfläche gilt:

  • ein Abstand von mindestens 3 m zur Außenwand
  • ein Abstand von höchstens 9 m bei einer Brüstungshöhe bis 18 m
  • ein Abstand von höchstens 6 m bei einer Brüstungshöhe über 18 m

Wichtig ist auch, dass die Aufstellfläche mindestens 8,0 m über die letzte Anleiterstelle hinausreicht, um auch diese Stelle noch erreichen zu können.

Bei rechtwinklig angeordneten Aufstellflächen ist dies etwas anders zu sehen. Grundsätzlich dürfen diese Aufstellflächen nicht weiter als in 1 m Entfernung zur Aufstellwand beginnen. Die seitliche Grenze der Außenfläche darf bis zu einer Brüstungshöhe zwischen 8 m und 18 m maximal 9 m zur letzten zum Anleitern bestimmten Stelle betragen. Darüber hinaus müssen 6 m maximale Entfernung zur letzten Anleiterstelle eingehalten werden. Dies klingt zunächst etwas kompliziert, ist aber in der praktischen Anwendung leicht zu erkennen und muss natürlich auch so umgesetzt werden.

Analog zu den Aufstellflächen ist auch die Größe von Bewegungsflächen genau definiert. Grundsätzlich müssen Bewegungsflächen 84,0 m2 groß sein. Und dies gilt für jedes Fahrzeug, welches die örtlich zuständige Feuerwehr nach deren gültiger Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) zum Einsatz bringen muss. Von daher ist auch die Kommunikation mit der örtlich zuständigen Feuerwehr bei der Planung der Bewegungsflächen wichtig. Wichtig auch: Vor und hinter den Bewegungsflächen wwsind Übergangsbereiche von jeweils mindestens 4 m vorzusehen.

Weitere Anforderungen an Aufstell- und Bewegungsflächen

Analog zu den Anforderungen an Zugänge und Zufahrten sind auch an Aufstell- und Bewegungsflächen weitere Anforderungen gestellt. So müssen Aufstell- und Bewegungsflächen grundsätzlich auf einer Ebene liegen, außerdem ist eine Neigung von mehr als 5 % nicht zulässig.

Für Stufen und Schwellen, Randbegrenzungen, Hinweisschilder in Aufstell- und Bewegungsflächen gelten die gleichen Vorgaben wie für Zugänge und Zufahrten. Aufstell- und Bewegungsflächen sind so zu befestigen, dass diese einer Bodenpressung von mindestens 800 kN/m2 standhalten. Wobei auch hier wichtig ist, den Einzelfall zu prüfen. Es kann eventuell erforderlich sein, die Befahrbarkeit von Decken auf eine Tragfähigkeit von 140 kN/m2 hin zu prüfen.

Abschließend sei noch erwähnt, dass Bewegungsflächen entwässert werden müssen und der Bereich an der Gebäudewand, welcher im Notfall angeleitert werden muss, auch freigehalten wird. Hier erlebt man oft, dass beispielsweise Bäume, welche irgendwann einmal jung gepflanzt wurden, über die Jahre hinweg durch ihren Wuchs zu einem echten Problem werden können.

Fazit

Es ist betriebliche Aufgabe, die Rettung von Menschen im Gefahrenfall durch die Hilfskräfte zu ermöglichen. Dies ist ständig zu gewährleisten. Hält man sich an die baurechtlichen Vorgaben der zuständigen Behörden und die einschlägigen Normen (vgl. hierzu DIN 14090:2003-05 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ in jeweils aktueller Form, zu beziehen über den Beuth-Verlag), dann ist dieses Schutzziel auch zu erreichen.

Der Autor

Hans-Jürgen Straub ist freier Sachverständiger (BVFS e. V.) für Brandschutz, Brandschutzorganisation und –ausbildung. Außerdem ist er Fachbuchautor, Dozent zur Ausbildung betrieblicher Brandschutzhelfer und Brandschutzbeauftragter

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